C./ Mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 27. November 2003 und 2. Februar 2004 erhob J.Z.-J. gegen den Entscheid des Justiz- und Polizeidepartements vom 12. November 2003 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte das Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei der Nachzug von I. zu bewilligen. Am 18. Februar 2004 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen. Darüber wird in Erwägung gezogen: