B./ Gegen die Verweigerung des Familiennachzugs erhob J. Z.-J. am 26. Juni 2003 durch ihren Rechtsvertreter Rekurs beim Justiz- und Polizeidepartement. Der Rekurs wurde am 12. November 2003 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Das Ausländeramt wurde eingeladen, für I. eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen. Der Entscheid wurde im wesentlichen damit begründet, I. habe zum Zeitpunkt, als das Gesuch eingereicht worden sei, zu seiner Mutter keine vorrangige familiäre Beziehung unterhalten. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Grosseltern väterlicherseits zusammen mit dem Betreuungspersonal des Internats, wo er zur Schule gegangen sei, seine wichtigsten Bezugspersonen seien.