© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit Verfügung vom 5. Juni 2003 lehnte das Ausländeramt das Gesuch um Familiennachzug ab und setzte für die Ausreise von I. Frist bis 27. Juni 2003. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, nach den Umständen sei zu schliessen, dass nicht das familiäre Zusammenleben im Vordergrund stehe. Es dränge sich vielmehr die Folgerung auf, dass dem nachzuziehenden Kind kurz vor Erreichen der Mündigkeit der Aufenthalt unter Umgehung der Kontingentierungsvorschriften verschafft werden solle.