{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-04-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2003-220_2004-04-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4469&type=1563347022&cHash=8feabcca75f120401b2553f10b360ee6", "Checksum": "23fa497c4520ff50bdfd4522e62b4d77"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2003/220"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2003/220"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2003/220"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2003/220"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht. Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 BV (SR 101), Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG (SR 142.20) und Art. 8 EMRK (SR 0.101). Aus Gründen des Vertrauensschutzes besteht kein Anspruch auf erneuten Nachzug des Sohnes aus erster Ehe einer hier niedergelassenen Ausländerin. Sodann fehlt der Nachweis, dass die Familiengemeinschaft in der Schweiz aus objektiven Gründen erst nach Jahren hergestellt werden konnte (Verwaltungsgericht, B 2003/220)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:21:13", "Checksum": "9e1388571d302af625009c16d0f5b267", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2003/220\nRegeste:\nAusländerrecht. Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 BV (SR 101), Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG (SR 142.20) und Art. 8 EMRK (SR 0.101). Aus Gründen des Vertrauensschutzes besteht kein Anspruch auf erneuten Nachzug des Sohnes aus erster Ehe einer hier niedergelassenen Ausländerin. Sodann fehlt der Nachweis, dass die Familiengemeinschaft in der Schweiz aus objektiven Gründen erst nach Jahren hergestellt werden konnte (Verwaltungsgericht, B 2003/220).\n\nSchweiz geschickt, was darauf schliessen lässt, dass ihm mit der Uebersiedlung nach\nJ. in erster Linie eine bessere Zukunftsperspektive verschafft werden soll.\n\ncc) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Nachweis fehlt, die\nFamiliengemeinschaft in der Schweiz habe ein zweites Mal erst hergestellt werden\nkönnen, als I. bereits über fünfzehn Jahre alt war.\n\nc) Zu berücksichtigen ist weiter, dass I. seit August 2002, somit seit rund 21 Monaten,\nbei der Beschwerdeführerin, ihrem Ehemann und seinem Halbbruder in J. lebt, ohne\nindessen über einen ausländerrechtlichen Status zu verfügen. Die Beschwerdeführerin\nmacht geltend, die Integration Is sei in der Zwischenzeit praktisch vollzogen, ohne\nindessen nähere Ausführungen dazu zu machen. Einem Schreiben der\nBeschwerdeführerin an die Vorinstanz vom 28. April 2003 kann dazu entnommen\nwerden, I. besuche die Integrationsklasse im Berufs- und Weiterbildungszentrum R.\nund einen Deutschkurs in der Klubschule. Auch wenn die Verfahrensdauer von rund 21\nMonaten I. nicht angelastet werden darf, entspricht die Zeitspanne, die er hier\nverbracht hat, nicht derjenigen, die dem Urteil des Bundesgerichts vom 28. November\n2002 i.S. B.-G. (2A.171/2002) zu Grunde liegt, wo die Dauer der Anwesenheit rund\ndreieinhalb Jahre betrug. Hinzu kommt, dass das Gericht der Auffassung der\nBeschwerdeführerin nicht folgen kann, wonach mangelnde Betreuungsmöglichkeiten in\nder Heimat seinen Verbleib bei ihr erforderlich machen. Die Beschwerdeführerin macht\ngeltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die Grosseltern väterlicherseits\nunwillig und unfähig, ihren bald siebzehn Jahre alten Enkel zu betreuen. Dies sei auch\nder Grund, weshalb er in eine Klosterschule gekommen sei. I. unterhalte zu seinen\n\"bildungsfernen\" Grosseltern, die mit seiner Erziehung schon immer überfordert\ngewesen seien und ihn nur betreut hätten, weil sich ihr Sohn nicht um ihn gekümmert\nhabe, auch keine vorrangige familiäre Beziehung. Hinzu komme, dass sie alt und\ngesundheitlich angeschlagen seien. Vorerst ist festzuhalten, dass die Beschulung im\nkatholischen Internat von M. offensichtlich dem Willen der Beschwerdeführerin\nentsprach, welche nicht wollte, dass I. \"im Geiste Mohammeds religiös vergewaltigt\nwird\" (vgl. Schreiben von W.Z. an das Ausländeramt vom 15. Oktober 1995). Den Akten\nkann sodann entnommen werden, dass die Grosseltern väterlicherseits kränklich sind\nund die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann gebeten haben, I. zu sich zu nehmen.\nDamit ist indessen der Nachweis nicht erbracht, dass sie als Betreuungspersonen für\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nihren Enkel nicht mehr in Frage kommen, zumal er siebzehn Jahre alt ist und keiner\nintensiven Betreuung mehr bedarf. Vielmehr ergibt sich aus dem erwähnten Schreiben\ndes Zentrums für Sozialarbeit von Z., dass der Grossvater I., dessen Vormund er ist,\nnicht aus persönlichen Gründen, sondern zur Ausbildung zur Beschwerdeführerin und\nihrem Ehemann in die Schweiz schickt. In diesem Zusammenhang fällt weiter nicht ins\nGewicht, dass die Grosseltern aus Sicht der Beschwerdeführerin intellektuell\nüberfordert sind, ihren Enkel zu erziehen. Was die familiäre Beziehung Is zu seinen\nGrosseltern anbetrifft, steht sodann fest, dass er während Jahren von ihnen betreut\nworden ist. Daran vermag die Tatsache nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin\ngeltend macht, dies sei gegen ihren Willen geschehen. Demzufolge ist davon\nauszugehen, dass die Grosseltern I. nach wie vor nahe stehen, auch wenn er einige\nJahre im Internat verbracht hat, von wo aus auch der neu entstandene Kontakt zur\nBeschwerdeführerin nur auf telefonischem Weg möglich war. Sodann hat die\nBeschwerdeführerin am 10. November 2002 im Rahmen des Rekursverfahrens\nausgeführt, sie habe I. in M. abgeholt, \"in ständigem Kontakt mit seinen Grosseltern in\nZ.\". Auch wenn die Beziehung Is zu seinen Grosseltern naturgemäss nicht mehr so eng\nist wie vor seinem Eintritt in die Klosterschule, vermag die Beschwerdeführerin den\nNachweis nicht zu erbringen, dass sie nicht mehr in der Lage sind, ihn zu betreuen. Es\nergibt sich somit, dass keine neuen Betreuungsbedürfnisse entstanden sind. Auch die\nBefürchtung, der Wegzug Is könnte für seinen Halbbruder eine belastende Erfahrung\nsein, macht die Verweigerung des Familiennachzugs nicht unverhältnismässig, sind\ndoch Besuche während Ferien möglich. Auch der Umstand, dass I. hier ein besseres\nLeben führen kann, ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend. I. ist mit den\nVerhältnissen in seiner Heimat vertraut, und es ist davon auszugehen, dass er sich\nauch dort weiterbilden und höhere Schulen besuchen kann. Sodann kann die\nBeschwerdeführerin ihren Sohn finanziell unterstützen und den Kontakt zu ihm mit\ngegenseitigen Besuchsaufenthalten pflegen.\n\nd) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist,\ndie Voraussetzungen für den Nachzug Ivans seien nicht erfüllt. Die Beschwerde ist\ndemnach abzuweisen.\n\n4./ Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des\nBeschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}