{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-04-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2003-220_2004-04-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4469&type=1563347022&cHash=8feabcca75f120401b2553f10b360ee6", "Checksum": "23fa497c4520ff50bdfd4522e62b4d77"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2003/220"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2003/220"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2003/220"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2003/220"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht. Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 BV (SR 101), Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG (SR 142.20) und Art. 8 EMRK (SR 0.101). Aus Gründen des Vertrauensschutzes besteht kein Anspruch auf erneuten Nachzug des Sohnes aus erster Ehe einer hier niedergelassenen Ausländerin. Sodann fehlt der Nachweis, dass die Familiengemeinschaft in der Schweiz aus objektiven Gründen erst nach Jahren hergestellt werden konnte (Verwaltungsgericht, B 2003/220)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:21:13", "Checksum": "9e1388571d302af625009c16d0f5b267", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2003/220\nRegeste:\nAusländerrecht. Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 BV (SR 101), Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG (SR 142.20) und Art. 8 EMRK (SR 0.101). Aus Gründen des Vertrauensschutzes besteht kein Anspruch auf erneuten Nachzug des Sohnes aus erster Ehe einer hier niedergelassenen Ausländerin. Sodann fehlt der Nachweis, dass die Familiengemeinschaft in der Schweiz aus objektiven Gründen erst nach Jahren hergestellt werden konnte (Verwaltungsgericht, B 2003/220).\n\nnicht möglich war, ihren etwas mehr als fünf Jahre alten Sohn mitzunehmen, kann\nindessen offen bleiben, weshalb auf die Abnahme der Beweismittel zu verzichten ist.\nUnbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin am 15. Oktober 1995, einige Monate\nnach ihrer Heirat mit W.Z., für I. ein Familiennachzugsgesuch gestellt hat und dass er\nkurz darauf, am 28. November 1995, zu ihr, seinem Stiefvater und seinem Halbbruder\nnach J. übersiedelte, wo er eingeschult wurde.\n\nDie Beschwerdeführerin begründet die Tatsache, dass I. nur einige wenige Monate in\ndieser Familiengemeinschaft lebte und anschliessend wieder unter die Obhut seiner\nGrosseltern väterlicherseits in Z. gelangte, damit, seine Rückkehr in die Heimat sei\ngegen ihren Willen erfolgt. Er sei anlässlich eines Ferienaufenthalts, den sie zusammen\nmit ihren Kindern an Ostern 1996 in D. verbracht habe, von seinem leiblichen Vater\nentführt worden, bzw. er habe ihn entführen lassen (vgl. dazu Schreiben von W.Z. an\ndie Primarschulgemeinde J. vom 6. Mai 1996 und vom 28. April 2003 an die\nVorinstanz). Diese Behauptung ist indessen durch nichts belegt. Es fehlen\ninsbesondere Angaben über die näheren Umstände, unter denen dieser Vorfall\nstattgefunden hat. Zweifel an der Richtigkeit dieser Behauptung sind deshalb\nangebracht, weil sich P.J. nach einem Schreiben von W.Z. an das Ausländeramt vom\n15. Oktober 1995 als Flüchtling nach Deutschland abgesetzt und seinen Sohn im Stich\ngelassen habe. Nach einem weiteren Schreiben vom 10. November 2002 an das\nAusländeramt lebt er noch heute dort. Auch hat die Entführung nach den Angaben der\nBeschwerdeführerin nicht in Bosnien-Herzegowina, sondern in Kroatien stattgefunden\nund die Polizei ist nicht eingeschaltet worden. Der Vorinstanz ist weiter beizupflichten,\ndass selbst ein derart aussergewöhnliches Ereignis für sich allein nicht zur Folge hat,\ndass der Nachzug des betroffenen Kindes mehr als sechs Jahre später bewilligt wird.\nDer in der Schweiz lebende Elternteil, der sich auf die zwangsweise Trennung von\nseinem Kind beruft, hat den Nachweis zu erbringen, dass es ihm in der Zwischenzeit\nnicht gelungen ist, das Kind wieder in seine Obhut zu bringen, obschon er dazu alles\nZumutbare unternommen hat. Andernfalls ist davon auszugehen, dass er in Kauf\nnimmt, dass das Kind in seinem Heimatland aufwächst und zu ihm keine vorrangige\nfamiliäre Beziehung aufbauen kann.\n\nbb) Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin nach Ostern 1996 keine konkreten\nSchritte in die Wege geleitet hat, um I. mit behördlicher Hilfe in die Schweiz\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nzurückzuholen. Sie begründet dies damit, in Bosnien-Herzegowina gebe es zum Teil\nheute noch keine funktionierende Justiz und Verwaltung. Die Beschwerdeführerin legt\nindessen nicht dar, welche behördliche Unterstützung ihr versagt war. Sodann hätte\nsie, wäre ihr ernsthaft an einer Wiedervereinigung mit ihrem Sohn gelegen, zumindest\nversuchen müssen, ihren Sohn über den UN High Commissioner for Refugees zu sich\nzu holen, wie sie dies im Juni 1993 getan hat. Weiter behauptet die\nBeschwerdeführerin, ihre Rückführungsbemühungen und diejenigen ihres Ehemannes\nseien an der Uneinsichtigkeit des leiblichen Vaters des Kindes bzw. von dessen Eltern\nals Statthalter gescheitert, wobei sie von P.J. massiv und ernsthaft mit dem Tod\nbedroht worden sei. Erst die Pubertät Is und die Betreuungsunfähigkeit der Grosseltern\nväterlicherseits hätten diese Front mit der Zeit aufgeweicht, weshalb sie I. im August\n2002 zu sich habe holen können. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin\nkeine näheren Ausführungen dazu macht, was sie im Lauf der Jahre konkret\nunternommen hat, um ihren Sohn bei sich aufwachsen zu lassen, steht fest, dass es ihr\nim Jahr 1995 möglich war, I. im Rahmen des Familiennachzugs zu sich in die Schweiz\nzu holen. Sodann hat I. nach den Angaben der Beschwerdeführerin in der Zeit von\n1999 bis August 2002 im Internat der Klosterschule von M. gelebt, wo er eine\nSchulausbildung abgeschlossen hat. Während dieser Zeitspanne hat die\nBeschwerdeführerin, wie sie ausführt, in regelmässigem telefonischem Kontakt zu\nihrem Sohn gestanden, der die definitive Wiederaufnahme der familiären Beziehung\nvorbereitet habe. Sie bleibt indessen den Nachweis schuldig, warum es ihr dennoch\nnicht möglich gewesen sein soll, ihren Sohn nicht wesentlich früher zu sich zu holen,\nzumal sie geltend macht, I. habe seine Grosseltern väterlicherseits zum Zeitpunkt, als\ndas Gesuch abgewiesen worden sei, während rund vier Jahren nicht mehr gesehen,\nund sein Vater in Hamburg lebte. Sodann erscheint es wenig glaubwürdig, dass der\nvon der Beschwerdeführerin geltend gemachte Widerstand des leiblichen Vaters ihres\nSohnes, der nach ihren Ausführungen Jahre dauerte und äusserst massiv war, mit der\nPubertät Is plötzlich nachgelassen haben soll. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die\nBeschwerdeführerin ihren Sohn erst in die Schweiz nachziehen wollte, nachdem er\nseine Schulausbildung in der Heimat abgeschlossen hatte. Einem Schreiben des\nZentrums für Sozialarbeit von Z. vom 10. September 2002 kann denn auch entnommen\nwerden, I. werde zur Beschwerdeführerin und seinem Stiefvater \"zur Schulung\" in die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}