{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-04-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2003-220_2004-04-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4469&type=1563347022&cHash=8feabcca75f120401b2553f10b360ee6", "Checksum": "23fa497c4520ff50bdfd4522e62b4d77"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2003/220"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2003/220"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2003/220"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2003/220"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht. Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 BV (SR 101), Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG (SR 142.20) und Art. 8 EMRK (SR 0.101). Aus Gründen des Vertrauensschutzes besteht kein Anspruch auf erneuten Nachzug des Sohnes aus erster Ehe einer hier niedergelassenen Ausländerin. Sodann fehlt der Nachweis, dass die Familiengemeinschaft in der Schweiz aus objektiven Gründen erst nach Jahren hergestellt werden konnte (Verwaltungsgericht, B 2003/220)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:21:13", "Checksum": "9e1388571d302af625009c16d0f5b267", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2003/220\nRegeste:\nAusländerrecht. Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 BV (SR 101), Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG (SR 142.20) und Art. 8 EMRK (SR 0.101). Aus Gründen des Vertrauensschutzes besteht kein Anspruch auf erneuten Nachzug des Sohnes aus erster Ehe einer hier niedergelassenen Ausländerin. Sodann fehlt der Nachweis, dass die Familiengemeinschaft in der Schweiz aus objektiven Gründen erst nach Jahren hergestellt werden konnte (Verwaltungsgericht, B 2003/220).\n\ndes Aufenthalts ihres Sohnes (inkl. Einschulung) - sei insgesamt geeignet gewesen, ein\nschutzwürdiges Vertrauen darauf zu begründen, der Aufenthalt werde erneut bewilligt.\n\nDer in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person\nAnspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder\nsonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 126 II\n387 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung anerkannt, dass\nsich aus dem erwähnten Grundsatz unter Umständen auch ein Anspruch auf eine\nAufenthaltsbewilligung ergeben kann, wobei die blosse Erteilung einer Bewilligung für\nsich allein keinen Anspruch auf Erneuerung der Bewilligung begründet (vgl. BGE 126 II\n388; vgl. auch Uebersax/Münch/Geiser/Arnold, Ausländerrecht, Basel, Genf, München\n2002, Rz. 5.146 mit Hinweisen).\n\nAbgesehen davon, dass das erstinstanzliche Verfahren rund acht Monate, somit nicht\nübermässig lange dauerte, durfte die Beschwerdeführerin nicht darauf vertrauen, ihr\nmittlerweile fast sechzehn Jahre alter Sohn aus erster Ehe werde ohne weiteres erneut\neine Aufenthaltsbewilligung erhalten, weil ihm am 28. November 1995 eine solche zum\n\"Verbleib bei Mutter und Stiefvater\" erteilt worden ist. Gemäss Schreiben von W.Z. an\ndie Primarschulgemeinde J. vom 6. Mai 1996 befand sich I. im Mai 1996 bereits wieder\nbei seinen Grosseltern väterlicherseits in Z.. Sein Aufenthalt in J. war somit von kurzer\nDauer. Im Anschluss daran hat er sich sodann wiederum während mehr als sechs\nJahren in seiner Heimat aufgehalten, bis ihn die Beschwerdeführerin im August 2002\nerneut zu sich in die Schweiz holte. An dieser Beurteilung vermag nichts zu ändern,\ndass I. im Jahr 1996 einige wenige Monate in J. zur Schule ging und dass die\nBeschwerdeführerin geltend macht, er sei an Ostern 1996 während ihrer Ferien in der\nHeimat entführt worden. Auch wenn das Ausländeramt duldete, dass sich I. während\nder Dauer des jetzigen Gesuchsverfahrens bei der Beschwerdeführerin und ihrer\nFamilie in J. aufhielt, ohne über einen ausländerrechtlichen Status zu verfügen, durfte\nsie in guten Treuen nicht darauf vertrauen, der Nachzug ihres Sohnes aus erster Ehe\nwerde automatisch ohne weiteres erneut bewilligt. Die Verfahrensdauer bzw. die Dauer\nder Anwesenheit Is in der Schweiz ist indessen im Zusammenhang mit der Frage zu\nberücksichtigen, ob die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung rechtmässig ist (vgl.\ndazu VerwGE vom 27. Februar 2003 i.S. I.B. mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts\nvom 28. November 2002, 2A.171/2002).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nb) I. wurde der Beschwerdeführerin mit dem Scheidungsurteil vom 4. Mai 1989 zur\nalleinigen Erziehung zugesprochen. Unbestritten ist sodann, dass sie am 2. August\n1992 ohne ihren Sohn in die Schweiz einreiste. I. hielt sich bis zu seiner\nvorübergehenden Uebersiedlung in die Schweiz Ende November 1995 in seiner Heimat\nauf, wo er nach Angaben der Beschwerdeführerin vorerst von seinem Vater und\nanschliessend von den Grosseltern väterlicherseits betreut wurde. In der Zeit vom 28.\nNovember 1995 bis Ostern 1996 lebte er sodann mit der Beschwerdeführerin, ihrem\nEhemann und seinem Halbbruder in J.. Im Anschluss daran hielt sich I. wiederum in\nseiner Heimat auf, bis ihn die Beschwerdeführerin am 12. August 2002 in die Schweiz\nholte. Vorerst kehrte er zu seinen Grosseltern väterlicherseits zurück. Von 1999 bis\n2002 besuchte er nach Angaben der Beschwerdeführerin sodann die Klosterschule in\nM.. In diesem Zusammenhang führt sie aus, sie habe I. im Sommer 2002 in die Schweiz\ngeholt, nachdem er die Ausbildung in M. abgeschlossen habe.\n\naa) Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, I. habe seine vorrangige familiäre\nBeziehung zu ihr unterhalten, als sie das Gesuch um Familiennachzug einreichte (vgl.\ndazu VerwGE vom 27. Februar 2003 i.S. I.B.). Sie beruft sich vielmehr darauf, die\nFamiliengemeinschaft in der Schweiz habe aus guten Gründen erst nach Jahren\nhergestellt werden können, weil ihr verwehrt worden sei, ihren Sohn, zu dem sie eine\ntiefe emotionale Bindung habe, zu einem früheren Zeitpunkt nachzuziehen. Sie sei\nindessen seit dem Jahr 1992 immer bestrebt gewesen, das Kind bei sich zu haben. Aus\ngegenwärtiger Sicht könne sodann von einer intakten familiären Beziehung gesprochen\nwerden.\n\nIn diesem Zusammenhang rügt die Beschwerdeführerin vorab, die Vorinstanz gehe\naktenwidrig davon aus, sie habe I. im Jahr 1992 freiwillig in Bosnien-Herzegowina\nzurückgelassen. Die Trennung sei nachweislich auf das widerrechtliche Verhalten des\nKindesvaters zurückzuführen und darauf, dass die Kommunikation in vom Bürgerkrieg\ngeprägten Verhältnissen erheblich erschwert sei. Sie beruft sich in diesem\nZusammenhang auf ein Schreiben, das sie am 25. Juni 1993 an den UN High\nCommissioner for Refugees gerichtet hat, auf ein Einladungsgesuch an das Schweizer\nKonsulat in Z. vom 16. Juni 1993 und auf weitere Beweismittel. Die Frage, unter\nwelchen Umständen die Beschwerdeführerin im August 1992 Bosnien-Herzegowina\nverlassen hat und ob es ihr entsprechend ihren Angaben zum damaligen Zeitpunkt\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}