{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-04-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2003-220_2004-04-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4469&type=1563347022&cHash=8feabcca75f120401b2553f10b360ee6", "Checksum": "23fa497c4520ff50bdfd4522e62b4d77"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2003/220"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2003/220"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2003/220"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2003/220"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht. Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 BV (SR 101), Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG (SR 142.20) und Art. 8 EMRK (SR 0.101). Aus Gründen des Vertrauensschutzes besteht kein Anspruch auf erneuten Nachzug des Sohnes aus erster Ehe einer hier niedergelassenen Ausländerin. Sodann fehlt der Nachweis, dass die Familiengemeinschaft in der Schweiz aus objektiven Gründen erst nach Jahren hergestellt werden konnte (Verwaltungsgericht, B 2003/220)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:21:13", "Checksum": "9e1388571d302af625009c16d0f5b267", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2003/220\nRegeste:\nAusländerrecht. Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 BV (SR 101), Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG (SR 142.20) und Art. 8 EMRK (SR 0.101). Aus Gründen des Vertrauensschutzes besteht kein Anspruch auf erneuten Nachzug des Sohnes aus erster Ehe einer hier niedergelassenen Ausländerin. Sodann fehlt der Nachweis, dass die Familiengemeinschaft in der Schweiz aus objektiven Gründen erst nach Jahren hergestellt werden konnte (Verwaltungsgericht, B 2003/220).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAuf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n2./ Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 der\nBundesverfassung (SR 101, abgekürzt BV) und rügt, das Ausländeramt habe über das\nGesuch um Familiennachzug nicht innert angemessener Frist entschieden. Auch wenn\nsie daraus für sich nichts ableiten wolle, habe sie ein Interesse daran, dass das\nbehördliche Fehlverhalten festgestellt werde, weil es im Rahmen der\nVerhältnismässigkeitsprüfung von Belang sein könne. Die Beschwerdeführerin macht\nsomit sinngemäss geltend, die Dauer der Anwesenheit I.s in der Schweiz sei im\nZusammenhang mit der Frage zu berücksichtigen, ob die Verweigerung der\nAufenthaltsbewilligung rechtmässig sei. Dementsprechend wird unter Ziff. 3 c) hienach\nin die Interessenabwägung miteinbezogen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin seit\nAugust 2002 bei ihr in J. lebt.\n\n3./ Nach Art. 17 Abs. 2 Satz 3 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung\nder Ausländer (SR 142.20, abgekürzt ANAG) haben ledige Kinder unter 18 Jahren eines\nniedergelassenen Ausländers Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung,\nwenn sie mit ihren Eltern zusammenwohnen. Die Beschwerdeführerin verfügt über die\nNiederlassungsbewilligung. Sodann ist I. auch heute noch nicht 18 Jahre alt (vgl. dazu\nBGE 120 Ib 262 mit Hinweis auf BGE 118 Ib 153 E. 1b). Insoweit sind die\nVoraussetzungen nach Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG für den Nachzug erfüllt. Im\nvorliegenden Fall besteht indessen nach der bundesgericht-lichen Rechtsprechung\nkein bedingungsloser Anspruch auf Nachzug. Unterschieden wird zwischen\nzusammenlebenden Eltern und getrennt lebenden Eltern (vgl. BGE 129 II 14 mit\nHinweis auf BGE 126 II 329 ff.). Hält sich der eine Elternteil in der Schweiz, der andere\naber im Ausland auf, kann es nicht um die Zusammenführung einer Gesamtfamilie\ngehen. Ein Nachzugsrecht setzt demnach voraus, dass eine vorrangige Bindung des\nKindes zum in der Schweiz lebenden Elternteil nachgewiesen ist und besonders\nstichhaltige familiäre Gründe, zum Beispiel die Aenderung der\nBetreuungsmöglichkeiten, dieses Vorgehen rechtfertigen (vgl. BGE 129 II 15 mit\nHinweis auf BGE 126 II 329 E. 2a und 3b). Solche Gründe dürfen nicht leichthin bejaht\nwerden. Es gelten hohe Beweisanforderungen (vgl. BGE 129 II 16 mit Hinweis auf BGE\n124 II 361 E. 4c). An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im\nHeimatland sind - zumal es aus inte-grationspolitischer Sicht nicht erwünscht ist, dass\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nJugendliche erst kurz vor Erreichung der Altersgrenze in die Schweiz geholt werden -\numso höhere Anforderungen zu stellen, je älter das Kind ist bzw. je grösser die ihm in\nder Schweiz drohenden Integrationsschwierigkeiten sind (vgl. BGE 129 II 16). Nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichts sind bei der Prüfung der Frage, zu wem das\nnachzuziehende Kind die vorrangige familiäre Beziehung aufrechterhalten hat, sodann\nnicht nur die jeweiligen Beziehungen zu den Elternteilen, sondern auch die\nBeziehungen zu weiteren Betreuungspersonen in Betracht zu ziehen. So hat das\nBundesgericht in einem Fall massgebend darauf abgestellt, dass die nachzuziehenden\nKinder seit vielen Jahren bei den Grosseltern im Ausland gelebt hatten und von diesen\nerzogen worden waren. In einem andern Fall ist der Nachzug eines Teils der Kinder nur\ndeswegen bewilligt worden, weil die Grossmutter, welche die im Kosovo\nzurückgelassenen Kinder seit Jahren betreut hatte, inzwischen verstorben war und\ninsofern neue Betreuungsverhältnisse entstanden waren. Ferner hat das Bundesgericht\ndarauf hingewiesen, dass es nicht genügt, dass im Verhältnis zwischen Kindern und\nihren Eltern eine vorrangige Beziehung der Kinder zum in der Schweiz wohnenden\nElternteil besteht; die Bewilligung des Familiennachzugs setzt zusätzlich voraus, dass\ner sich zu deren Pflege notwendig erweisen muss (vgl. BGE 125 II 588 f. mit\nHinweisen). Die Verweigerung einer Bewilligung lässt sich sodann nicht beanstanden,\nwenn die Familientrennung von den Betroffenen ursprünglich selbst herbeigeführt\nworden ist, für die Aenderung der bisherigen Verhältnisse keine überwiegenden\nfamiliären Interessen bestehen bzw. sich ein Wechsel nicht als zwingend erweist und\ndie Fortführung der Pflege der bisherigen familiären Beziehungen nicht behördlich\nverhindert wird (vgl. BGE 129 II 15 mit Hinweis auf BGE 124 II 361 E. 3a mit Hinweisen).\n\nAuch Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) verschafft\nkein vorbehaltloses Recht auf Nachzug von Kindern, namentlich dann nicht, wenn ein\nAusländer selbst die Entscheidung getroffen hat, von seiner Familie getrennt in einem\nanderen Land zu leben (vgl. BGE 124 II 366 mit Hinweis auf BGE 122 II 385 E. 4b, 119\nIb 81 E. 4a und 118 Ib 153 E. 2b).\n\na) Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 9 BV und macht geltend, sie habe aus\nGründen des Vertrauensschutzes Anspruch darauf, dass der Nachzug von I. bewilligt\nwerde. Das Verhalten des Ausländeramtes - lange dauerndes scheinbares Tolerieren\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}