{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-04-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2003-220_2004-04-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4469&type=1563347022&cHash=8feabcca75f120401b2553f10b360ee6", "Checksum": "23fa497c4520ff50bdfd4522e62b4d77"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2003/220"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2003/220"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2003/220"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2003/220"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht. Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 BV (SR 101), Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG (SR 142.20) und Art. 8 EMRK (SR 0.101). Aus Gründen des Vertrauensschutzes besteht kein Anspruch auf erneuten Nachzug des Sohnes aus erster Ehe einer hier niedergelassenen Ausländerin. Sodann fehlt der Nachweis, dass die Familiengemeinschaft in der Schweiz aus objektiven Gründen erst nach Jahren hergestellt werden konnte (Verwaltungsgericht, B 2003/220)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:21:13", "Checksum": "9e1388571d302af625009c16d0f5b267", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2003/220\nRegeste:\nAusländerrecht. Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 BV (SR 101), Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG (SR 142.20) und Art. 8 EMRK (SR 0.101). Aus Gründen des Vertrauensschutzes besteht kein Anspruch auf erneuten Nachzug des Sohnes aus erster Ehe einer hier niedergelassenen Ausländerin. Sodann fehlt der Nachweis, dass die Familiengemeinschaft in der Schweiz aus objektiven Gründen erst nach Jahren hergestellt werden konnte (Verwaltungsgericht, B 2003/220).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2003/220\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 23.04.2004\nEntscheiddatum: 23.04.2004\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 23.04.2004\nAusländerrecht. Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 BV (SR 101), Art. 17 Abs. 2 Satz 3\nANAG (SR 142.20) und Art. 8 EMRK (SR 0.101). Aus Gründen des\nVertrauensschutzes besteht kein Anspruch auf erneuten Nachzug des\nSohnes aus erster Ehe einer hier niedergelassenen Ausländerin. Sodann\nfehlt der Nachweis, dass die Familiengemeinschaft in der Schweiz aus\nobjektiven Gründen erst nach Jahren hergestellt werden konnte\n(Verwaltungsgericht, B 2003/220).\n\nAnwesend: Präsident Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic.\niur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Haltinner-\nSchillig\n\n_______________\n\nIn Sachen\n\nJ. Z.-J.,\n\nBeschwerdeführerin,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Daniel J. Senn,\n\nMuseumstrasse 47, 9004 St. Gallen,\n\ngegen\n\nJustiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen,\n\nOberer Graben 32, 9001 St. Gallen,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVorinstanz,\n\nbetreffend\n\nFamiliennachzug von I. J.\n\nhat das Verwaltungsgericht festgestellt:\n\nA./ J.J., kroatische Staatsangehörige, geboren am 3. Februar 1967, heiratete am 22.\nFebruar 1986 in Z., Bosnien-Herzegowina, P.J., geboren am 7. Januar 1965. Am 31.\nJanuar 1987 wurde das gemeinsame Kind I.J. geboren. Am 4. Mai 1989 wurde die Ehe\nJ.-J. in Z. geschieden. I., der damals gut zwei Jahre alt war, wurde der Mutter zur\nAlleinerziehung zugesprochen.\n\nAm 2. August 1992 reiste J.J. in die Schweiz ein, wo sie im Rahmen der \"Aktion\nBosnien-Herzegowina\" eine Kurzaufenthaltsbewilligung erhielt.\n\nAm 1. Dezember 1994 kam in U. A., das gemeinsame Kind von J.J. und W.Z., einem\nSchweizerischen Staatsbürger, geboren am 00. August 0000, zur Welt. Am 3. März\n1995 heirateten J.J. und W.Z.. In der Folge wurde J.Z.-J. eine Aufenthaltsbewilligung\nerteilt.\n\nAm 15. Oktober 1995 stellte J. Z.-J. ein Familiennachzugsgesuch für I.. In der Folge\nwurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum \"Verbleib bei Mutter und Stiefvater\" erteilt,\nund er reiste am 28. November 1995 in die Schweiz ein. Ab 1. Januar 1996 besuchte I.\ndie Primarschule in J. Am 8. Mai 1996 bestätigte die Primarschulgemeinde, dass I. am\n15. April 1996 aus der Schule ausgetreten sei. Dem Schreiben kann entnommen\nwerden, das Kind habe die Osterferien zusammen mit seiner Mutter in Jugoslawien\nverbracht und sei dort angeblich vom leiblichen Vater oder von den Eltern des\nleiblichen Vaters entführt worden. Gemäss Meldung von W.Z. vom 6. Mai 1996\nverbleibe I. bei den Eltern des leiblichen Vaters in Bosnien.\n\nAm 24. März 2000 wurde J.Z.-J. die Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 12. August\n2002 reiste I. im Rahmen eines Besuchsaufenthalts in die Schweiz ein, und am 1.\nOktober 2002 stellte J.Z.-J. das Gesuch um Nachzug ihres Sohnes aus erster Ehe.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nMit Verfügung vom 5. Juni 2003 lehnte das Ausländeramt das Gesuch um\nFamiliennachzug ab und setzte für die Ausreise von I. Frist bis 27. Juni 2003. Zur\nBegründung wurde im wesentlichen ausgeführt, nach den Umständen sei zu\nschliessen, dass nicht das familiäre Zusammenleben im Vordergrund stehe. Es dränge\nsich vielmehr die Folgerung auf, dass dem nachzuziehenden Kind kurz vor Erreichen\nder Mündigkeit der Aufenthalt unter Umgehung der Kontingentierungsvorschriften\nverschafft werden solle.\n\nB./ Gegen die Verweigerung des Familiennachzugs erhob J. Z.-J. am 26. Juni 2003\ndurch ihren Rechtsvertreter Rekurs beim Justiz- und Polizeidepartement. Der Rekurs\nwurde am 12. November 2003 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Das\nAusländeramt wurde eingeladen, für I. eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen. Der\nEntscheid wurde im wesentlichen damit begründet, I. habe zum Zeitpunkt, als das\nGesuch eingereicht worden sei, zu seiner Mutter keine vorrangige familiäre Beziehung\nunterhalten. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Grosseltern väterlicherseits\nzusammen mit dem Betreuungspersonal des Internats, wo er zur Schule gegangen sei,\nseine wichtigsten Bezugspersonen seien.\n\nC./ Mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 27. November 2003 und 2. Februar 2004\nerhob J.Z.-J. gegen den Entscheid des Justiz- und Polizeidepartements vom 12.\nNovember 2003 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte das\nRechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei der Nachzug\nvon I. zu bewilligen.\n\nAm 18. Februar 2004 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen.\n\nDarüber wird in Erwägung gezogen:\n\n1./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis des\nGesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). J.Z.-J. ist zur\nErgreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1\nVRP). Die Beschwerdeerklärung und ihre Ergänzung entsprechen zeitlich, formal und\ninhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs.\n1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP).\n\n"}