entscheidend beeinflusst wird, ist deshalb dem öffentlichen Interesse an einer zurückhaltenden Bewilligungserteilung bei der Abwägung gegen die privaten Interessen der Betroffenen am Verbleib in der Schweiz Rechnung zu tragen. d) Im vorliegenden Fall erweist sich aufgrund der kurzen Dauer der ehelichen Gemeinschaft in der Schweiz bzw. des kurzen Aufenthalts in der Schweiz sowie des Umstands, dass drei der sieben Kinder sowie die Mutter der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat leben, die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht als Missbrauch oder Ueberschreitung des Ermessens. Folglich ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.