a der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer, SR 823.21). Aufgrund des nach wie vor festzustellenden Anstiegs des Bestands der ausländischen Wohnbevölkerung ist es daher geboten, bei der Erteilung von Bewilligungen an Personen ohne Rechtsanspruch auf Aufenthalt eine restriktive Praxis anzuwenden. Selbst wenn in einem Einzelfall das Verhältnis der schweizerischen und der ausländischen Wohnbevölkerung nicht © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte