Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse, dass Ausländer, bei denen nach kurzem Aufenthalt in der Schweiz die familienrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung wegfallen, die Schweiz wieder verlassen (VerwGE vom 22. Januar 2002 i.S. N.O. und vom 20. August 2002 i.S. D.S.). Bei der Ermessensausübung ist dem Grundsatz Rechnung zu tragen, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Bestand der schweizerischen und dem der ausländischen Wohnbevölkerung angestrebt werden soll (vgl. Art. 1 lit. a der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer, SR 823.21).