Beim Entscheid über die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sind die Umstände, die zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geführt haben, zu berücksichtigen. Dies bedeutet aber nicht, dass beim Tod eines Ehegatten eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung generell zu gewähren ist (GVP 1998 Nr. 22; VerwGE vom 19. Februar 2004 i.S. E.K.). Der genannte Grundsatz kommt im wesentlichen dann zur Anwendung, wenn ein Ehegatte gegen den andern Gewalt ausübt und die eheliche Gemeinschaft aus diesem Grund beendet wird.