Unbegründet ist weiter der Einwand, gemäss kantonaler Praxis sei bis ins Jahr 2000 der überlebenden Ehefrau eines Niedergelassenen bereits nach drei Jahren Zusammenlebens die Aufenthaltsbewilligung regelmässig verlängert worden, und diese Praxisänderung habe vor allem das Ziel gehabt, Ausländerrechtsehen bzw. einem Rechtsmissbrauch entgegenzuwirken. Im vorliegenden Fall dauerte nämlich die eheliche Gemeinschaft der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann in der Schweiz weniger als drei Jahre, weshalb auch aus der früheren Praxis des Ausländeramts nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden könnte.