In der Beschwerde hält sie fest, sie habe ihre Mutter im Sommer 2003 besucht. Ueber die konkreten Lebensverhältnisse der Mutter macht sie keine näheren Angaben. Es ist daher auch als Alternative in Betracht zu © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ziehen, zusammen mit der Mutter zu wohnen. Schliesslich ist nicht ohne weiteres ersichtlich, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht auch möglich sein sollte, im Herkunftsstaat allein zu wohnen, zumal sie erst rund 60 Jahre alt und wie erwähnt gesundheitlich nicht beeinträchtigt ist.