Hinzu kommt, dass aufgrund des gemeinsamen Haushalts die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt mit ihrer Rente von rund Fr. 1'200.-- sowie einer Unterstützung durch ihre Söhne selbständig bestreiten kann. Unter diesen Umständen ist eine Rückkehr in den Herkunftsstaat fraglos als einschneidende Massnahme zu qualifizieren, doch kann nicht von einem aussergewöhnlichen Härtefall gesprochen werden, der bereits nach einer Dauer der ehelichen Gemeinschaft bzw. einem Aufenthalt in der Schweiz von weniger als fünf Jahren eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigt.