Eine weitgehende Integration der Beschwerdeführerin erfolgte aufgrund des relativ kurzen Aufenthalts in der Schweiz noch nicht. Hinzu kommt, dass auch im Hinblick auf die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage keine Gründe bestehen, welche eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nahelegen. Die Beschwerdeführerin lebt seit dem Tod ihres Ehemannes zusammen mit ihren Söhnen A. und E. im selben Haushalt. Im selben Haus wohnt auch ihr Sohn B. Es ist glaubhaft, dass sie seit dem Tod ihres Ehegatten enge Beziehungen zu ihren Söhnen unterhält und diese die nächsten Bezugspersonen der Beschwerdeführerin sind. Zweifelsohne würde es der Beschwerdeführerin in subjektiver Hinsicht schwer fallen,