Allein der Umstand des Todes des Ehegatten begründet aber keinen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach kurzem Aufenthalt bzw. kurzer Dauer der ehelichen Gemeinschaft (GVP 1998 Nr. 22). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass zwar vier Kinder der Beschwerdeführerin in der Schweiz leben. Drei weitere Kinder leben allerdings im Heimatstaat. Zudem lebt auch die Mutter der Beschwerdeführerin dort.