Wie erwähnt, gelangte die Beschwerdeführerin im Jahr 1999 im Alter von rund 55 Jahren erstmals in die Schweiz. Sie verbrachte somit den weitaus überwiegenden Teil ihres Lebens im Heimatstaat. Die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz dauerte weniger als drei Jahre. Die Umstände, die zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft führen, sind bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen. Allein der Umstand des Todes des Ehegatten begründet aber keinen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach kurzem Aufenthalt bzw. kurzer Dauer der ehelichen Gemeinschaft (GVP 1998 Nr. 22).