Im Streitfall bedeutet dies, dass das Verwaltungsgericht den Entscheidungsspielraum der Verwaltung zu respektieren hat, wenn diese bei ihrem Entscheid von sachlichen und vernünftigen Ueberlegungen ausging, die im Einklang mit Sinn und Zweck des Gesetzes stehen. Es kann nur überprüfen, ob ein Entscheid oder eine Verfügung auf einer Ueberschreitung bzw. einem Missbrauch des Ermessens beruht (vgl. GVP 1998 Nr. 22 und 1996 Nr. 9 mit Hinweisen).