c) Der Entscheid über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung liegt nach dem Gesagten im pflichtgemässen Ermessen der Verwaltung. Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, Entscheide der Verwaltungsbehörden im Bereich der Ermessensausübung zu überprüfen. Es kann nur prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen über- bzw. unterschritten oder missbraucht hat, als sie die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigerte. Im Streitfall bedeutet dies, dass das Verwaltungsgericht den Entscheidungsspielraum der Verwaltung zu respektieren hat, wenn diese bei ihrem Entscheid von sachlichen und vernünftigen Ueberlegungen ausging, die im Einklang mit Sinn und Zweck des Gesetzes stehen.