Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres Ehemannes mit ihren beiden Söhnen A. und E. im selben Haushalt lebt, begründet jedenfalls keine besondere Abhängigkeit im Sinne der dargelegten Rechtsprechung. Auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Sommer 2003 ihre Mutter und ihre drei anderen Kinder in Kosovo besuchte und dabei von ihrer Schwiegertochter begleitet wurde, lässt nicht auf eine besondere Abhängigkeit schliessen. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen hat die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 8 EMRK keinen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.