Die Beschwerdeführerin ist rund 60 Jahre alt und lebte bis 1999 in ihrem Heimatland. Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, und es wird in der Beschwerde auch nicht behauptet, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen auf eine intensive Betreuung oder Pflege durch ihre in der Schweiz lebenden Familienangehörigen angewiesen oder anderweitig pflegebedürftig oder gesundheitlich schwerwiegend beeinträchtigt ist. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres Ehemannes mit ihren beiden Söhnen A. und E. im selben Haushalt lebt, begründet jedenfalls keine besondere Abhängigkeit im Sinne der dargelegten Rechtsprechung.