Nach der Rechtsprechung genügen somit das Alter oder die Mittellosigkeit sowie das Fehlen von Verwandten in der Heimat oder der Wunsch nach Pflege familiärer Beziehungen nicht, um eine besondere Abhängigkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu begründen (vgl. VerwGE vom 19. März 2002 i.S. H.M. und vom 6. Mai 2002 i.S. N.I.). Im vorliegenden Fall ist eine Abhängigkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin ist rund 60 Jahre alt und lebte bis 1999 in ihrem Heimatland.