Eine solche Abhängigkeit ist beispielsweise bei behinderten erwachsenen Kindern gegeben. Allein das Fehlen von Verwandten in der Heimat oder der Wunsch nach familiären Beziehungen vermögen eine besondere Abhängigkeit nicht zu begründen (vgl. VerwGE vom 6. Mai 2003 i.S. A.B. und vom 19. März 2002 i.S. H.M.; vgl. auch BGE 120 Ib 262 mit Hinweis auf ein unveröffentlichtes Urteil vom 31. Mai 1991 i.S. O.).