Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101, abgekürzt EMRK). Auf diese Bestimmung kann sich ein Ausländer berufen, der nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) in der Schweiz hat. Wird ihm selbst die Anwesenheit in der Schweiz untersagt, kann dies Art. 8 EMRK verletzen. Auch bei der gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Satz 3