b) Die Beschwerdeführerin reiste am 26. Juli 1999 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Ihr Ehemann verstarb am 16. Juni 2002. Somit liegt kein ununterbrochener Aufenthalt von fünf Jahren im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ANAG vor. Die Beschwerdeführerin hat daher gestützt auf diese Bestimmung keinen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.