2./ Nach Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SR 142.20, abgekürzt ANAG) hat der Ehegatte eines Ausländers, der im Besitz der Niederlassungsbewilligung ist, Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, so lange die Ehegatten zusammen wohnen. Nach einem © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat der Ehegatte nach Satz 2 dieser Vorschrift ebenfalls Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung.