C./ Mit Eingaben vom 20. November 2003 und 8. Januar 2004 erhob M.G. durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid vom 4. November 2003 und die Verfügung des Ausländeramts vom 11. Juli 2003 seien vollumfänglich aufzuheben und das Ausländeramt sei anzuweisen, ihr die Aufenthaltsbewilligung ordentlicherweise zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die zur Begründung vorgebrachten Ausführungen werden, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen dargelegt und gewürdigt.