{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-03-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2003-217_2004-03-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4465&type=1563347022&cHash=021ac7c9e0fde935597fcd088b76e369", "Checksum": "b670c112487c913dd0cdb515fd56e54d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2003/217"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/217"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/217"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/217"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht. . Art. 4 und Art. 17 Abs. 2 ANAG (SR 142.20), Art. 8 EMRK (SR 0.101). Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung einer 1944 geborenen Staatsangehörigen aus der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die 1999 im Rahmen des Familiennachzugs erstmals in die Schweiz einreiste und deren Ehemann im Jahr 2002 verstarb, ist rechtmässig. Die Beziehung zu erwachsenen Kindern verschafft keinen Rechtsanspruch auf Aufenthalt in der Schweiz (Verwaltungsgericht, B 2003/217)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:21:50", "Checksum": "8d3bdd0a3ed14b84eccff19e285e24c6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/217\nRegeste:\nAusländerrecht. . Art. 4 und Art. 17 Abs. 2 ANAG (SR 142.20), Art. 8 EMRK (SR 0.101). Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung einer 1944 geborenen Staatsangehörigen aus der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die 1999 im Rahmen des Familiennachzugs erstmals in die Schweiz einreiste und deren Ehemann im Jahr 2002 verstarb, ist rechtmässig. Die Beziehung zu erwachsenen Kindern verschafft keinen Rechtsanspruch auf Aufenthalt in der Schweiz (Verwaltungsgericht, B 2003/217).\n\nziehen, zusammen mit der Mutter zu wohnen. Schliesslich ist nicht ohne weiteres\nersichtlich, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht auch möglich sein sollte, im\nHerkunftsstaat allein zu wohnen, zumal sie erst rund 60 Jahre alt und wie erwähnt\ngesundheitlich nicht beeinträchtigt ist.\n\nUnbegründet ist weiter der Einwand, gemäss kantonaler Praxis sei bis ins Jahr 2000\nder überlebenden Ehefrau eines Niedergelassenen bereits nach drei Jahren\nZusammenlebens die Aufenthaltsbewilligung regelmässig verlängert worden, und diese\nPraxisänderung habe vor allem das Ziel gehabt, Ausländerrechtsehen bzw. einem\nRechtsmissbrauch entgegenzuwirken. Im vorliegenden Fall dauerte nämlich die\neheliche Gemeinschaft der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann in der Schweiz\nweniger als drei Jahre, weshalb auch aus der früheren Praxis des Ausländeramts nichts\nzu Gunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden könnte.\n\nBeim Entscheid über die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sind die\nUmstände, die zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geführt haben, zu\nberücksichtigen. Dies bedeutet aber nicht, dass beim Tod eines Ehegatten eine\nVerlängerung der Aufenthaltsbewilligung generell zu gewähren ist (GVP 1998 Nr. 22;\nVerwGE vom 19. Februar 2004 i.S. E.K.). Der genannte Grundsatz kommt im\nwesentlichen dann zur Anwendung, wenn ein Ehegatte gegen den andern Gewalt\nausübt und die eheliche Gemeinschaft aus diesem Grund beendet wird.\n\nEs besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse, dass Ausländer, bei denen nach\nkurzem Aufenthalt in der Schweiz die familienrechtlichen Voraussetzungen für die\nErteilung der Aufenthaltsbewilligung wegfallen, die Schweiz wieder verlassen (VerwGE\nvom 22. Januar 2002 i.S. N.O. und vom 20. August 2002 i.S. D.S.). Bei der\nErmessensausübung ist dem Grundsatz Rechnung zu tragen, dass ein ausgewogenes\nVerhältnis zwischen dem Bestand der schweizerischen und dem der ausländischen\nWohnbevölkerung angestrebt werden soll (vgl. Art. 1 lit. a der Verordnung über die\nBegrenzung der Zahl der Ausländer, SR 823.21). Aufgrund des nach wie vor\nfestzustellenden Anstiegs des Bestands der ausländischen Wohnbevölkerung ist es\ndaher geboten, bei der Erteilung von Bewilligungen an Personen ohne Rechtsanspruch\nauf Aufenthalt eine restriktive Praxis anzuwenden. Selbst wenn in einem Einzelfall das\nVerhältnis der schweizerischen und der ausländischen Wohnbevölkerung nicht\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nentscheidend beeinflusst wird, ist deshalb dem öffentlichen Interesse an einer\nzurückhaltenden Bewilligungserteilung bei der Abwägung gegen die privaten\nInteressen der Betroffenen am Verbleib in der Schweiz Rechnung zu tragen.\n\nd) Im vorliegenden Fall erweist sich aufgrund der kurzen Dauer der ehelichen\nGemeinschaft in der Schweiz bzw. des kurzen Aufenthalts in der Schweiz sowie des\nUmstands, dass drei der sieben Kinder sowie die Mutter der Beschwerdeführerin im\nHerkunftsstaat leben, die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung\nnicht als Missbrauch oder Ueberschreitung des Ermessens. Folglich ist die\nBeschwerde als unbegründet abzuweisen.\n\n3./ Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des\nBeschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine\nEntscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS\n941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu verrechnen.\n\nAusseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP).\n\nDemnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:\n\n1./ Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2./ Die Beschwerdeführerin bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens\nvon Fr. 2'000.-- unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.\n\n3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.\n\nV. R. W.\n\nDer Präsident: Der Gerichtsschreiber:\n\nZustellung dieses Entscheides an:\n\n– die Beschwerdeführerin (durch Rechtsanwalt\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nlic. iur. Andreas Fäh, 9004 St. Gallen)\n\n– die Vorinstanz\n\nam:\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nSoweit eine Verletzung von Bundesrecht bzw. eines Rechtsanspruchs auf Erteilung\neiner Bewilligung geltend gemacht wird (Art. 100 lit. b Ziff. 3 und Art. 104 lit. a und b\nOG), kann gegen diesen Entscheid innert dreissig Tagen seit der Eröffnung\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne\n14, eingereicht werden.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10\n"}