{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-03-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2003-217_2004-03-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4465&type=1563347022&cHash=021ac7c9e0fde935597fcd088b76e369", "Checksum": "b670c112487c913dd0cdb515fd56e54d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2003/217"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/217"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/217"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/217"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht. . Art. 4 und Art. 17 Abs. 2 ANAG (SR 142.20), Art. 8 EMRK (SR 0.101). Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung einer 1944 geborenen Staatsangehörigen aus der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die 1999 im Rahmen des Familiennachzugs erstmals in die Schweiz einreiste und deren Ehemann im Jahr 2002 verstarb, ist rechtmässig. Die Beziehung zu erwachsenen Kindern verschafft keinen Rechtsanspruch auf Aufenthalt in der Schweiz (Verwaltungsgericht, B 2003/217)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:21:50", "Checksum": "8d3bdd0a3ed14b84eccff19e285e24c6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/217\nRegeste:\nAusländerrecht. . Art. 4 und Art. 17 Abs. 2 ANAG (SR 142.20), Art. 8 EMRK (SR 0.101). Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung einer 1944 geborenen Staatsangehörigen aus der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die 1999 im Rahmen des Familiennachzugs erstmals in die Schweiz einreiste und deren Ehemann im Jahr 2002 verstarb, ist rechtmässig. Die Beziehung zu erwachsenen Kindern verschafft keinen Rechtsanspruch auf Aufenthalt in der Schweiz (Verwaltungsgericht, B 2003/217).\n\nc) Der Entscheid über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung liegt nach dem\nGesagten im pflichtgemässen Ermessen der Verwaltung. Dem Verwaltungsgericht ist\nes verwehrt, Entscheide der Verwaltungsbehörden im Bereich der Ermessensausübung\nzu überprüfen. Es kann nur prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen über- bzw.\nunterschritten oder missbraucht hat, als sie die Verlängerung der\nAufenthaltsbewilligung verweigerte. Im Streitfall bedeutet dies, dass das\nVerwaltungsgericht den Entscheidungsspielraum der Verwaltung zu respektieren hat,\nwenn diese bei ihrem Entscheid von sachlichen und vernünftigen Ueberlegungen\nausging, die im Einklang mit Sinn und Zweck des Gesetzes stehen. Es kann nur\nüberprüfen, ob ein Entscheid oder eine Verfügung auf einer Ueberschreitung bzw.\neinem Missbrauch des Ermessens beruht (vgl. GVP 1998 Nr. 22 und 1996 Nr. 9 mit\nHinweisen).\n\nWie erwähnt, gelangte die Beschwerdeführerin im Jahr 1999 im Alter von rund 55\nJahren erstmals in die Schweiz. Sie verbrachte somit den weitaus überwiegenden Teil\nihres Lebens im Heimatstaat. Die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz dauerte\nweniger als drei Jahre. Die Umstände, die zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft\nführen, sind bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen. Allein der Umstand des\nTodes des Ehegatten begründet aber keinen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung\nder Aufenthaltsbewilligung nach kurzem Aufenthalt bzw. kurzer Dauer der ehelichen\nGemeinschaft (GVP 1998 Nr. 22). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass zwar vier\nKinder der Beschwerdeführerin in der Schweiz leben. Drei weitere Kinder leben\nallerdings im Heimatstaat. Zudem lebt auch die Mutter der Beschwerdeführerin dort.\n\nEine weitgehende Integration der Beschwerdeführerin erfolgte aufgrund des relativ\nkurzen Aufenthalts in der Schweiz noch nicht. Hinzu kommt, dass auch im Hinblick auf\ndie Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage keine Gründe bestehen, welche eine\nVerlängerung der Aufenthaltsbewilligung nahelegen.\n\nDie Beschwerdeführerin lebt seit dem Tod ihres Ehemannes zusammen mit ihren\nSöhnen A. und E. im selben Haushalt. Im selben Haus wohnt auch ihr Sohn B. Es ist\nglaubhaft, dass sie seit dem Tod ihres Ehegatten enge Beziehungen zu ihren Söhnen\nunterhält und diese die nächsten Bezugspersonen der Beschwerdeführerin sind.\nZweifelsohne würde es der Beschwerdeführerin in subjektiver Hinsicht schwer fallen,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nihre Angehörigen, mit denen sie nach dem Tod ihres Ehemannes zusammenwohnt, zu\nverlassen und in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren. Hinzu kommt, dass aufgrund\ndes gemeinsamen Haushalts die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt mit ihrer\nRente von rund Fr. 1'200.-- sowie einer Unterstützung durch ihre Söhne selbständig\nbestreiten kann. Unter diesen Umständen ist eine Rückkehr in den Herkunftsstaat\nfraglos als einschneidende Massnahme zu qualifizieren, doch kann nicht von einem\naussergewöhnlichen Härtefall gesprochen werden, der bereits nach einer Dauer der\nehelichen Gemeinschaft bzw. einem Aufenthalt in der Schweiz von weniger als fünf\nJahren eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigt.\n\nNicht stichhaltig ist insbesondere das Argument der Beschwerdeführerin, es verbinde\nsie vor allem zu ihrem Sohn A. eine langjährige lebensprägende und sehr intensive\nBeziehung. Ihr Sohn war bei der Einreise in die Schweiz rund fünfzehn Jahre alt. Als\nsein Vater starb, war er bereits volljährig. Während seiner Jugendzeit hat er sich von\nden Eltern, wie dies üblich ist, bis zu einem gewissen Grade gelöst. Dies relativiert die\nenge Beziehung in gewisser Hinsicht. Naheliegend ist allerdings, dass er als jüngster\nSohn nach dem Tod des Ehemannes eine wichtige Bezugsperson für die\nBeschwerdeführerin geworden ist.\n\nWie erwähnt, leben drei weitere Kinder der Beschwerdeführerin im Heimatstaat. Ihr\nEinwand, ihre beiden in Kosovo lebenden Töchter wohnten zusammen mit ihren\nEhegatten und ihren drei bzw. zwei Kindern bei den jeweiligen Schwiegereltern,\nweshalb es ausgeschlossen sei, dass sie zu ihren Töchtern ziehen könnte, erscheint\ninsoweit nachvollziehbar, dass ein Umzug bzw. eine Aufnahme in die Familie der\nSchwiegersöhne nicht ohne weiteres bewerkstelligt werden kann. Allerdings lebt auch\nein Sohn der Beschwerdeführerin in Kosovo, nämlich M. Ihr Einwand, zu diesem könne\nsie sich nicht begeben, da er mit Frau und Kind zusammen in einer äusserst kleinen\nWohnung in Plancewo lebe, erscheint nicht überzeugend. Die Beschwerdeführerin\nverfügt nach eigenen Angaben über eine monatliche Rente von rund Fr. 1'200.--. Damit\nwäre es ihr grundsätzlich möglich, im Heimatstaat zusammen mit ihrem Sohn und\ndessen Familie eine grössere Wohnung zu mieten. Hinzu kommt, dass auch die Mutter\nder Beschwerdeführerin in Kosovo lebt. In der Beschwerde hält sie fest, sie habe ihre\nMutter im Sommer 2003 besucht. Ueber die konkreten Lebensverhältnisse der Mutter\nmacht sie keine näheren Angaben. Es ist daher auch als Alternative in Betracht zu\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}