{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-03-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2003-217_2004-03-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4465&type=1563347022&cHash=021ac7c9e0fde935597fcd088b76e369", "Checksum": "b670c112487c913dd0cdb515fd56e54d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2003/217"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/217"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/217"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/217"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht. . Art. 4 und Art. 17 Abs. 2 ANAG (SR 142.20), Art. 8 EMRK (SR 0.101). Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung einer 1944 geborenen Staatsangehörigen aus der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die 1999 im Rahmen des Familiennachzugs erstmals in die Schweiz einreiste und deren Ehemann im Jahr 2002 verstarb, ist rechtmässig. Die Beziehung zu erwachsenen Kindern verschafft keinen Rechtsanspruch auf Aufenthalt in der Schweiz (Verwaltungsgericht, B 2003/217)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:21:50", "Checksum": "8d3bdd0a3ed14b84eccff19e285e24c6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/217\nRegeste:\nAusländerrecht. . Art. 4 und Art. 17 Abs. 2 ANAG (SR 142.20), Art. 8 EMRK (SR 0.101). Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung einer 1944 geborenen Staatsangehörigen aus der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die 1999 im Rahmen des Familiennachzugs erstmals in die Schweiz einreiste und deren Ehemann im Jahr 2002 verstarb, ist rechtmässig. Die Beziehung zu erwachsenen Kindern verschafft keinen Rechtsanspruch auf Aufenthalt in der Schweiz (Verwaltungsgericht, B 2003/217).\n\na) Nach Ziff. 654 der Weisungen des Bundesamts für Zuwanderung, Integration und\nAuswanderung vom Februar 2003 kann die Aufenthaltsbewilligung eines Ehegatten\neines Ausländers nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft verlängert werden,\nnamentlich um Härtefälle zu vermeiden. Massgebend sind die Dauer der Anwesenheit,\npersönliche Beziehungen zur Schweiz, insbesondere wenn Kinder vorhanden sind, die\nberufliche Situation, die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, das persönliche Verhalten\nund der Integrationsgrad. Zu berücksichtigen sind sodann die Umstände, die zur\nAuflösung der ehelichen Gemeinschaft geführt haben.\n\nb) Die Beschwerdeführerin reiste am 26. Juli 1999 im Rahmen des Familiennachzugs in\ndie Schweiz ein. Ihr Ehemann verstarb am 16. Juni 2002. Somit liegt kein\nununterbrochener Aufenthalt von fünf Jahren im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ANAG vor.\nDie Beschwerdeführerin hat daher gestützt auf diese Bestimmung keinen\nRechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.\n\nDie Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 8 der Europäischen\nMenschenrechtskonvention (SR 0.101, abgekürzt EMRK). Auf diese Bestimmung kann\nsich ein Ausländer berufen, der nahe Verwandte mit einem gefestigten\nAnwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) in der\nSchweiz hat. Wird ihm selbst die Anwesenheit in der Schweiz untersagt, kann dies Art.\n8 EMRK verletzen. Auch bei der gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG erworbenen\nNiederlassungsbewilligung eines Kindes handelt es sich um ein gefestigtes\nAnwesenheitsrecht, welches an sich geeignet ist, einem Elternteil gestützt auf Art. 8\nEMRK einen bedingten Bewilligungsanspruch zu verschaffen (vgl. dazu BGE 127 II 66).\nSoweit eine familiäre Beziehung im beschriebenen Sinn tatsächlich gelebt wird und\nintakt ist, wird das der zuständigen Behörde durch Art. 4 ANAG grundsätzlich\neingeräumte freie Ermessen deshalb eingeschränkt. Das Bundesgericht hat als\nfamiliäre Beziehung, welche gestützt auf Art. 8 EMRK einen Anspruch auf eine\nausländerrechtliche Bewilligung verschaffen kann, vor allem die Beziehung zwischen\nEhegatten sowie zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern anerkannt, welche\nim gemeinsamen Haushalt leben. Zwar ist der Schutzbereich von Art. 8 EMRK nicht auf\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndie Kernfamilie beschränkt. Das heisst indessen nicht, dass Angehörige immer einen\nRechtsanspruch auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz haben (vgl. dazu BGE 120\nIb 259 f.). Geht es um Personen, die nicht der eigentlichen Kernfamilie zuzurechnen\nsind, setzt eine schützenswerte familiäre Beziehung voraus, dass der um die\nfremdenpolizeiliche Bewilligung ersuchende Ausländer vom hier\nAnwesenheitsberechtigten abhängig ist, wobei eine finanzielle Abhängigkeit nicht\ngenügt. Eine solche Abhängigkeit ist beispielsweise bei behinderten erwachsenen\nKindern gegeben. Allein das Fehlen von Verwandten in der Heimat oder der Wunsch\nnach familiären Beziehungen vermögen eine besondere Abhängigkeit nicht zu\nbegründen (vgl. VerwGE vom 6. Mai 2003 i.S. A.B. und vom 19. März 2002 i.S. H.M.;\nvgl. auch BGE 120 Ib 262 mit Hinweis auf ein unveröffentlichtes Urteil vom 31. Mai\n1991 i.S. O.).\n\nNach der Rechtsprechung genügen somit das Alter oder die Mittellosigkeit sowie das\nFehlen von Verwandten in der Heimat oder der Wunsch nach Pflege familiärer\nBeziehungen nicht, um eine besondere Abhängigkeit im Sinne der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung zu begründen (vgl. VerwGE vom 19. März 2002 i.S. H.M. und vom 6.\nMai 2002 i.S. N.I.). Im vorliegenden Fall ist eine Abhängigkeit im Sinne der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin ist rund\n60 Jahre alt und lebte bis 1999 in ihrem Heimatland. Den Akten sind keine\nAnhaltspunkte zu entnehmen, und es wird in der Beschwerde auch nicht behauptet,\ndass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen auf eine intensive\nBetreuung oder Pflege durch ihre in der Schweiz lebenden Familienangehörigen\nangewiesen oder anderweitig pflegebedürftig oder gesundheitlich schwerwiegend\nbeeinträchtigt ist. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres\nEhemannes mit ihren beiden Söhnen A. und E. im selben Haushalt lebt, begründet\njedenfalls keine besondere Abhängigkeit im Sinne der dargelegten Rechtsprechung.\nAuch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Sommer 2003 ihre Mutter\nund ihre drei anderen Kinder in Kosovo besuchte und dabei von ihrer Schwiegertochter\nbegleitet wurde, lässt nicht auf eine besondere Abhängigkeit schliessen.\n\nAufgrund der vorstehenden Ausführungen hat die Beschwerdeführerin gestützt auf Art.\n8 EMRK keinen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}