{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-03-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2003-217_2004-03-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4465&type=1563347022&cHash=021ac7c9e0fde935597fcd088b76e369", "Checksum": "b670c112487c913dd0cdb515fd56e54d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2003/217"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/217"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/217"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/217"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht. . Art. 4 und Art. 17 Abs. 2 ANAG (SR 142.20), Art. 8 EMRK (SR 0.101). Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung einer 1944 geborenen Staatsangehörigen aus der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die 1999 im Rahmen des Familiennachzugs erstmals in die Schweiz einreiste und deren Ehemann im Jahr 2002 verstarb, ist rechtmässig. Die Beziehung zu erwachsenen Kindern verschafft keinen Rechtsanspruch auf Aufenthalt in der Schweiz (Verwaltungsgericht, B 2003/217)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:21:50", "Checksum": "8d3bdd0a3ed14b84eccff19e285e24c6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/217\nRegeste:\nAusländerrecht. . Art. 4 und Art. 17 Abs. 2 ANAG (SR 142.20), Art. 8 EMRK (SR 0.101). Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung einer 1944 geborenen Staatsangehörigen aus der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die 1999 im Rahmen des Familiennachzugs erstmals in die Schweiz einreiste und deren Ehemann im Jahr 2002 verstarb, ist rechtmässig. Die Beziehung zu erwachsenen Kindern verschafft keinen Rechtsanspruch auf Aufenthalt in der Schweiz (Verwaltungsgericht, B 2003/217).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2003/217\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 16.03.2004\nEntscheiddatum: 16.03.2004\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 16.03.2004\nAusländerrecht. . Art. 4 und Art. 17 Abs. 2 ANAG (SR 142.20), Art. 8 EMRK\n(SR 0.101). Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung einer 1944\ngeborenen Staatsangehörigen aus der ehemaligen Bundesrepublik\nJugoslawien, die 1999 im Rahmen des Familiennachzugs erstmals in die\nSchweiz einreiste und deren Ehemann im Jahr 2002 verstarb, ist\nrechtmässig. Die Beziehung zu erwachsenen Kindern verschafft keinen\nRechtsanspruch auf Aufenthalt in der Schweiz (Verwaltungsgericht, B\n2003/217).\n\nAusländerrecht. Art. 4 und Art. 17 Abs. 2 ANAG (SR 142.20), Art. 8 EMRK (SR\n0.101). Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung einer 1944 geborenen\nStaatsangehörigen aus der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die 1999 im\nRahmen des Familiennachzugs erstmals in die Schweiz einreiste und deren\nEhemann im Jahr 2002 verstarb, ist rechtmässig. Die Beziehung zu erwachsenen\nKindern verschafft keinen Rechtsanspruch auf Aufenthalt in der Schweiz\n(Verwaltungsgericht, B 2003/217).\n\nUrteil vom 16. März 2004\n\nAnwesend: Präsident Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic.\niur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli\n\n_______________\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nIn Sachen\n\nM.G.,\n\nBeschwerdeführerin,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Andreas Fäh,\n\nBrühlgasse 39, Postfach, 9004 St. Gallen,\n\ngegen\n\nJustiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen,\n\nOberer Graben 32, 9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nbetreffend\n\nNichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung\n\nhat das Verwaltungsgericht festgestellt:\n\nA./ M.G., geboren 19. Januar 1944, stammt aus der ehemaligen Bundesrepublik\nJugoslawien (Kosovo). Sie reiste am 26. Juli 1999 mit ihrem Sohn A., geboren 1984, im\nRahmen des Familiennachzugs zu ihrem in St. Gallen niedergelassenen Ehemann L. G.,\ngeboren 6. Oktober 1944. M.G. wurde in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung erteilt,\nwelche bis 5. Dezember 2002 verlängert wurde. A. G. ist im Besitz einer\nNiederlassungsbewilligung, ebenso ihr seit 1994 in St. Gallen wohnhafter Sohn E.G.,\ngeboren 1968. Ihre Tochter L. P.-G., geboren 1973, und ihr Sohn B.G., geboren 1978,\nsind im Besitz von Aufenthaltsbewilligungen. Drei weitere Kinder von M.G. leben im\nHeimatland, ebenso ihre Mutter.\n\nL. G. verstarb am 16. Juni 2002. In der Folge wies das Ausländeramt das Gesuch von\nM.G. um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 11. Juli 2003 ab.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nZur Begründung wurde ausgeführt, die Gesuchstellerin lebe erst seit vier Jahren in der\nSchweiz. Vier ihrer Kinder lebten in der Schweiz und drei weitere im Heimatland. Die\nBeziehungen, die sie zu ihren im Kosovo lebenden Nachkommen aufgebaut habe,\nseien somit intensiver als jene zu den in der Schweiz lebenden Verwandten.\n\nB./ Mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 25. Juli und 27. August 2003 erhob M.G.\nRekurs, der vom Justiz- und Polizeidepartement mit Entscheid vom 4. November 2003\nabgewiesen wurde.\n\nC./ Mit Eingaben vom 20. November 2003 und 8. Januar 2004 erhob M.G. durch ihren\nRechtsvertreter Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der\nRekursentscheid vom 4. November 2003 und die Verfügung des Ausländeramts vom\n11. Juli 2003 seien vollumfänglich aufzuheben und das Ausländeramt sei anzuweisen,\nihr die Aufenthaltsbewilligung ordentlicherweise zu verlängern, unter Kosten- und\nEntschädigungsfolge. Die zur Begründung vorgebrachten Ausführungen werden,\nsoweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen dargelegt und gewürdigt.\n\nDie Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 22. Januar 2004 unter Hinweis\nauf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides auf Abweisung der Beschwerde.\n\nDarüber wird in Erwägung gezogen:\n\n1./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1\ndes Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die\nBeschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in\nVerbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingaben vom 20. November 2003\nund 8. Januar 2004 entsprechen zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen\nAnforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2\nVRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n2./ Nach Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der\nAusländer (SR 142.20, abgekürzt ANAG) hat der Ehegatte eines Ausländers, der im\nBesitz der Niederlassungsbewilligung ist, Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der\nAufenthaltsbewilligung, so lange die Ehegatten zusammen wohnen. Nach einem\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat der Ehegatte\nnach Satz 2 dieser Vorschrift ebenfalls Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung.\n\n"}