1./ Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Rekursentscheid vom 29. Oktober 2003 aufgehoben. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2./ Die Steuerpflichtigen ... werden in Bestätigung des Einsprache-Entscheids vom 21. Januar 2003 für das Jahr 2000 mit einem ausserordentlichen Einkommen von Fr. 80'000.-- veranlagt. 3./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3'000.-- bezahlen die Beschwerdegegner. 4./ Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'200.-- bezahlen die Beschwerdegegner. 5./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W.