d) Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Vorinstanz die streitigen Dividendeneinkünfte zu Unrecht nicht als ausserordentliches Einkommen qualifiziert hat. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Rekursentscheid vom 29. Oktober 2003 aufzuheben. Entsprechend dem Begehren des Beschwerdeführers ist der Einspracheentscheid vom 21. Januar 2003 zu bestätigen, und die Beschwerdegegner sind für das Jahr 2000 mit einem ausserordentlichen Einkommen von Fr. 80'000.-- zu veranlagen.