Gesellschaft ist, was bedeutet, dass er den Beschluss über den Mittelabfluss aus der Gesellschaft und somit die Ausschüttungspraxis entscheidend beeinflussen konnte. Unbegründet ist der Einwand der Beschwerdegegner, die Veranlagungsbehörde habe einen Tatbestand der Steuerumgehung angenommen. Dieser Tatbestand wurde im vorliegenden Fall nie in Erwägung gezogen. Zutreffend ist allerdings, dass keine Substanzdividende vorliegt. Dies wurde indes von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Wie erwähnt, sind aber auch ordentliche Dividenden unter gewissen Umständen als ausserordentlich zu qualifizieren. Diese Umstände sind im vorliegenden Fall erfüllt.