Im vorliegenden Fall gelangt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die Dividendenzahlung im Jahr 2000 das Merkmal der Einmaligkeit trägt und nicht als Ergebnis der üblichen Ausschüttungspraxis qualifiziert werden kann. In diesem Sinn führt die Dividende im Jahr 2000 zu einer erheblichen Verzerrung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Steuerbelastung der Beschwerdegegner. Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegner Alleinaktionär und Verwaltungsratspräsident der © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte