Sie findet in den Akten jedoch keine Stütze. Die Rechnungsabschlüsse der Gesellschaft wurden nicht eingereicht und Angaben über den genauen Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses nicht gemacht. Die Erstellung des Jahresabschlusses hat ohnehin im ersten Halbjahr nach dem Geschäftsjahr zu erfolgen; ein späterer Abschluss widerspräche der Vorschrift von Art. 699 Abs. 2 OR.