Die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Gesellschaft ihren Jahresabschluss per Ende 2000 erst gegen Ende 2001 definitiv erstellt habe und zu diesem Zeitpunkt der Rückgang des Reingewinnes im Geschäftsjahr 2001 bereits absehbar gewesen sei, weshalb vorausschauend und vorsichtig für 2001 lediglich noch eine Dividende von Fr. 30'000.-- beschlossen worden sei, obwohl der Erfolg des Jahres 2000 durchaus eine höhere Ausschüttung erlaubt hätte, stützt sich ausschliesslich auf die Behauptung der Beschwerdegegner. Sie findet in den Akten jedoch keine Stütze.