In bezug auf den Aktionär sei nicht massgebend, auf welche Art Dividenden von der Gesellschaft finanziert worden seien. Es komme deshalb auch nicht darauf an, aus welchen sachlichen Motiven die Dividende im Ausfalljahr ausgeschüttet worden sei oder ob der Empfänger als Verwaltungsrat auf die Dividendenpolitik wesentlichen Einfluss habe nehmen können. Daher sei zu prüfen, ob das Dividendeneinkommen im Ausfalljahr im Vergleich mit dem periodischen Fluss der Einkommensquelle und unter Berücksichtigung von deren Natur zu einer unhaltbaren Verzerrung von wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und Steuerbelastung führe (zur Publikation bestimmter VerwGE vom 11. November 2003 i.S. E.C.-Sch.