Das Verwaltungsgericht hielt in einem unlängst gefällten Urteil in Anlehnung an die Praxis des Kantons Zürich fest, auch Substanzdividenden seien aus der Sicht der ausschüttenden Gesellschaft aperiodische Vermögenserträge. Beim empfangenden Aktionär bildeten sie jedoch mit Blick auf Sinn und Zweck von Art. 314 StG nur dann ausserordentliche Einkünfte, wenn sie eine mit der Steuergerechtigkeit nicht zu vereinbarende Disparität zwischen dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit im Bemessungsjahr und der Steuerbelastung bewirkten. In bezug auf den Aktionär sei nicht massgebend, auf welche Art Dividenden von der Gesellschaft finanziert worden seien.