Die Erstmaligkeit der Dividendenausschüttung in der Bemessungslücke hätte unter Berücksichtigung der Natur des Neuzuflusses und im Vergleich mit dem periodischen Fluss des durchschnittlich bemessenen Einkommens vielmehr dazu führen müssen, dass beide Dividenden in vollem Ausmass als ausserordentliche Einkünfte separat besteuert würden. Nachdem die Veranlagungsbehörde jedoch fälschlicherweise eine Dividende von Fr. 20'000.-- als ordentlich qualifiziert habe, wofür bemessungsrechtlich bei den Beschwerdegegnern kein nachvollziehbarer Grund bestehe, werde in diesem Stadium des Verfahrens auf eine reformatio in peius verzichtet.