Dies sei nach der Praxis der Kantone Zürich und St. Gallen nicht sachgerecht. Werde die Dividende nach bemessungsrechtlichen Grundsätzen aus der Sicht des Einkommensempfängers betrachtet, so stellten die Ausschüttungen aufgrund ihrer Erstmaligkeit, ihrer Herkunft und ihrer Höhe ausserordentliche Einkünfte dar. Aus der Sicht der beiden Ausfalljahre liege objektiv gar keine Dividendenpolitik vor, und erst recht sei nichts von deren Kontinuität erkennbar.