Steuerbelastung hinterlassen würden. Mit anderen Worten müsse nicht die Dividendenausschüttung der Gesellschaft ausserordentlich sein, sondern der Einkommenszufluss beim Aktionär. Es könne nicht massgebend sein, welche Politik die Gesellschaft verfolge, wie sie die Dividenden finanziere oder aus welchen sachlichen Motiven eine Dividende ausgeschüttet werde. Die Vorinstanz habe die Zuordnung des Einkommens der Beschwerdegegner aus der Sicht der Gesellschaft beurteilt. Dies sei nach der Praxis der Kantone Zürich und St. Gallen nicht sachgerecht.