Dagegen wendet das kantonale Steueramt ein, ausserordentliches Einkommen könne auch dann vorliegen, wenn eine personenbezogende Aktiengesellschaft in der Bemessungslücke erstmals oder in aussergewöhnlichem Masse Dividenden ausschütte. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall gegeben. Im Fall der Dividende drücke nicht die ausschüttende Gesellschaft den Einkünften den Stempel der Ausserordentlichkeit auf, sondern der Umstand, dass die Einkünfte beim Empfänger eine mit der Steuergerechtigkeit nicht zu vereinbarende Disparität zwischen seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Bemessungsjahr und seiner