Dies allein lasse aber ihre Qualifikation als ausserordentliches Einkommen beim Empfänger noch nicht zu. Die E. I. AG habe, nachdem sie 1995 einen Reinverlust von rund Fr. 360'000.-- erlitten und diesen in den nachfolgenden Jahren bis 1998 durch die Verrechnung mit Gewinnen und ohne Ausschüttung von Dividenden abgetragen habe, im Jahr 1998 erstmals wieder ein positives Ergebnis aus der Verlustverrechnung erzielt, was ihr erlaubt habe, eine © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte