Entscheidendes Kriterium sei die Kontinuität der Dividenden- bzw. Ausschüttungspolitik. Im vorliegenden Fall sei die im Jahr 2000 vorgenommene, gestützt auf das Geschäftsergebnis 1999 erfolgte Ausschüttung eines Betrags von Fr. 100'000.-- im Vergleich zu den Ausschüttungen in den Jahren 1999, 2000 und 2001 rund drei- bis fünfmal höher. Dies allein lasse aber ihre Qualifikation als ausserordentliches Einkommen beim Empfänger noch nicht zu.