c) Die Vorinstanz erwog, Dividenden seien normalerweise nicht als aperiodische Vermögenserträge zu qualifizieren. Die Würdigung einer Einkunft setze jedoch stets die Berücksichtigung des Einzelfalles voraus. Zu den ausserordentlichen Einkünften zählten die Substanzdividenden. Schütte eine personenbezogene Kapitalgesellschaft in den Ausfalljahren erstmals oder im Vergleich der Vorjahre deutlich höhere Dividenden aus, obwohl ihr dies schon in den Vorjahren aufgrund der Geschäftsergebnisse möglich gewesen wäre, stelle diese Ausschüttung ausserordentliches Einkommen dar. Entscheidendes Kriterium sei die Kontinuität der Dividenden- bzw. Ausschüttungspolitik.