Die Gewinnverbesserung ist also nicht das Resultat unternehmerischer Leistung im betreffenden Geschäftsjahr, sondern die Folge von Gewinnverschiebungen. Der Grund für solche Gewinnverschiebungen ist steuerrechtlich irrelevant. Es spielt somit keine Rolle, weshalb stille Reserven aufgelöst wurden. Insbesondere ist nicht von Belang, ob es dem Steuerpflichtigen in den Vorjahren allenfalls verwehrt war, stille Reserven aufzulösen (VerwGE vom 16. März 2004 i.S. K. und R.W.).