Im weiteren ist eine Einkunft auch dann als ausserordentlich im Sinne von Art. 314 StG zu taxieren, wenn sie aperiodischer Natur ist, das heisst wirtschaftlich nicht dem entsprechenden Bemessungsjahr zugeordnet werden kann. Dies trifft etwa auf die Auflösung von stillen Reserven zu (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 190 f.; VerwGE vom 11. November 2003 i.S. E.C.-Sch., z.Zt. in: www.gerichte.sg.ch, und vom 16. März 2004 i.S. K. und R.W.). Hier liegt das aperiodische Element darin, dass Gewinne aus den Vorjahren manifest werden. Die Gewinnverbesserung ist also nicht das Resultat unternehmerischer Leistung im betreffenden Geschäftsjahr, sondern die Folge von Gewinnverschiebungen.