Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 3. Dezember 2003 unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides auf Abweisung der Beschwerde. Die Steuerpflichtigen lassen mit Eingabe ihrer Rechtsvertreter vom 17. Dezember 2003 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragen. Auf die einzelnen Vorbringen der Beteiligten wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen näher eingegangen. Darüber wird in Erwägung gezogen: